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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24. September 2024 entschieden, dass Auskunftsansprüche über Bank- entgelte an ein Inkassounternehmen abtretbar sind.
Ein Inkassounternehmen hatte von einer Bank Auskunft über Gebühren verlangt, die eine Kundin gezahlt hatte, nachdem die Kundin ihre Erstattungs- und Auskunftsansprüche abgetreten hatte.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Abtretung für unwirksam hielt. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass § 399 BGB einer solchen Abtretung nicht entgegensteht, da die Auskunftsansprüche keinen persönlichen Charakter haben. Der Zweck der Auskunftspflichten - Transparenz und Verbraucherschutz - bleibt auch bei Durchsetzung durch ein Inkassounternehmen gewahrt.
Das Berufungsgericht muss nun die Echtheit der Abtretungserklärung prüfen und klären, ob die Bank ihrer Auskunftspflicht bereits durch Kontoauszüge nachgekommen ist.
Quelle: BGH vom 30. September 2024