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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft nicht allein deshalb per Billigkeit korrigiert werden kann, weil tatsächlich kein Vermögen schädlich verwendet wurde. Entscheidend ist schon der Wegfall oder die fehlerhafte Änderung der Vermögensbindung in der Satzung selbst.
Im Streitfall hatte eine GmbH ihre Satzung so geändert, dass die Vorgaben zur Vermögensbindung nicht mehr den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprachen. Zwar wurde die Satzung später wieder angepasst, der fehlerhafte Zustand hatte aber länger als ein Jahr bestanden. Das Unternehmen wollte die daraus folgende rückwirkende Steuerbelastung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO vermeiden. Damit hatte es vor dem BFH keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Wenn die Satzung nachträglich gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und dieser Zustand länger als ein Jahr anhält, ist eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht möglich.
Das gilt auch dann, wenn das Vermögen tatsächlich weiterhin gemeinnützig gebunden geblieben ist und keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat.
Nach Auffassung des Gerichts wollte der Gesetzgeber gerade, dass bereits der Satzungsmangel selbst steuerlich relevante Folgen auslöst. Es kommt also nicht erst darauf an, ob später tatsächlich Vermögen zweckwidrig verwendet wurde.
Für gemeinnützige Organisationen ist das Urteil ein Warnsignal
Satzungsregelungen zur Vermögensbindung müssen nicht nur dem Inhalt nach stimmen, sondern auch dauerhaft korrekt bleiben. Wird die Satzung später fehlerhaft geändert, kann dies rückwirkend zum Verlust von Steuervergünstigungen führen.
Besonders wichtig ist das für GmbHs, Vereine und andere Körperschaften mit steuerbegünstigtem Status. Wer Satzungen anpasst, sollte die Vermögensklausel daher vorab sorgfältig prüfen lassen, weil eine nachträgliche Heilung nicht automatisch vor Nachteilen für die Vergangenheit schützt.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025, V R 27/23, veröffentlicht am 02.04.2026