In unserem Blog finden Sie laufend aktuelle steuerliche Informationen sowie Einblicke in unser Kanzleileben.
In den letzten Tagen haben Sie als Eigentümer von Immobilien die Grundbesitzabgabenbescheide für 2025 von den jeweiligen Stadtverwaltungen erhalten, die erstmalig die neue Grundsteuer enthalten.
Wie Sie sich sicherlich noch erinnern, mussten auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuererklärungen abgegeben werden, damit die Finanzämter eine aktuelle Bewertung des Grundbesitzes vornehmen konnten.
Ebenso wurden bei dieser Gelegenheit die Immobilien gem. Bewertungsgesetz folgenden zwei Kategorien zugeordnet:
Wohngrundgrundstücke
(Einfamilien- u. Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum u. Mietwohngrundstücke)
und
Nichtwohngrundstücke
(Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstiges bebautes Eigentum, Teileigentum
und unbebaute Grundstücke)
Im Ergebnis haben Sie dann die entsprechenden Grundbesitzwert- und Grundsteuermessbescheide von der Finanzverwaltung erhalten, die nun die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer für die Kommunen ab dem 01.01.2025 sind.
Die Stadträte der Gemeinden in Nordrhein- Westfalen haben in 2024 individuell über die Höhe der Grundsteuerhebesätze entschieden und auch insbesondere darüber, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke einzuführen.
So haben nun Gemeinden wie z.B. Dorsten oder Marl nur den einen Hebesatz für die Grundsteuer B beibehalten, währenddessen Gelsenkirchen oder auch Gladbeck zwei Hebesätze für die o.g. Grundstücksarten für die Grundsteuer B eingeführt haben.
Das führt leider dazu, dass aufgrund eines hohen Hebesatzes die Grundsteuer für Wohn- und Geschäftshäuser oder auch reine Gewerbeimmobilien stark ansteigt.
Da die Anwendung der differenzierten Hebesätze, ermöglicht durch die Gesetzgebung des Landes NRW, eine politische Entscheidung ist, können wir als Steuerberatungskanzlei die Frage, ob diesbezüglich Widerspruch gegen die Grundsteuer in den Grundbesitzabgabenbescheiden einzulegen ist, nicht beantworten. Ebenso nicht die Frage, ob ggf. eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben.
Eventuell könnten Sie im Rahmen der noch offenen Einspruchsverfahren gegen die Bescheide über den Grundbesitzwert prüfen, ob der festgestellte Grundbesitzwert für Ihre Immobilie zu mehr als 40 % (mindestens 15.000,00 €) vom tatsächlichen Verkehrswert abweicht.
Sollten Sie dieser Meinung sein, kann mit einem kostenpflichtigen Verkehrswertgutachten, erstellt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch einen durch Akkreditierung zertifizierten Sachverständigen oder durch den örtlichen Gutachterausschuss ein niedrigerer Verkehrswert des Grundbesitzes angesetzt werden.
Der Nachweis kann auch durch Kaufpreise festgestellt werden, die innerhalb eines Jahres um den Feststellungszeitpunkt geflossen sind.
Da wir keinen Einfluss auf die festgesetzte Höhe der Grundsteuerhebesätze haben, sehen Sie bitte von der Einreichung der Grundbesitzabgabenbescheide für 2025 sowie Rückfragen dazu ab.
Ihr HSK- Team